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Keine Haftung der Stadt Zürich für Tramunfall mit abgelenktem Fussgänger

BGer 4A_179/2021 (amtl. Publ.)

Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid vom 20. Mai 2022 mit einem alltäglichen Sachverhalt: Der Beschwerdegegner stand an einer Tramhaltestelle mit dem Rücken zum einfahrenden Tram und hatte den Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet, als er unvermittelt und ohne nach links zu schauen den Gleisbereich betrat. Dabei wurde er vom einfahrenden Tram erfasst und zog sich schwere Verletzungen zu. In der Folge forderte er von der Stadt Zürich als Inhaberin der Verkehrsbetriebe gestützt auf Art. 40b Abs. 1 EBG mittels Teilklage eine Genugtuung. Die Vorinstanzen hatten die Haftung der Stadt grundsätzlich bejaht. Nicht so das Bundesgericht, welches die Beschwerde der Stadt gegen das Urteil des Obergerichts gut hiess und das Urteil aufhob. Vor Bundesgericht war strittig, ob sich die Stadt aufgrund des groben Selbstverschuldens des Fussgängers gemäss Art. 40c EBG von ihrer Haftung befreien könne (vgl. E. 3.1).

Das Bundesgericht erwog, ein Drittverhalten stelle nur eine Hauptursache nach Art. 40c EBG dar, wenn das Verhalten einen derart hohen Wirkungsgrad aufweise, dass die vom Haftpflichtigen gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich für die eingetretene Schädigung erscheine (E. 3.2). Der Unfall habe sich an übersichtlicher Stelle bei schöner Witterung ereignet (E. 4.3.4). Überdies sei der Fussgänger ortskundig und sich der Gefahrensituation bewusst gewesen. Er habe die Gefahr unnötig geschaffen. Das verkehrswidrige Verhalten des Fussgängers erschien dem Bundesgericht daher als Hauptursache des Unfalls. Es bejahte aus diesem Grund eine Entlastung der Stadt von der Haftpflicht nach Art. 40c EBG (E. 4.4).

Kommentar: Die Haftung nach EBG ist eine ausservertragliche Gefährdungshaftung, welche der Gesetzgeber als strenge Kausalhaftung ausgestaltet hat (vgl. Roger König, Die neue Haftung der Eisenbahnunternehmen, HAVE 2013 S. 199 ff., S. 201). Das Verschulden des Inhabers des Eisenbahnunternehmens bildet daher keine Haftungsvoraussetzung. Dieser kann sich auch nicht mit dem Nachweis entlasten, er habe die gebotene Sorgfalt aufgebracht. Die einzige Möglichkeit des Inhabers, sich von der Haftung zu befreien, ergibt sich aus Art. 40c EBG. Diese Bestimmung darf daher keinesfalls ihres Sinngehalts entleert werden (vgl. dazu auch BBl 2007 4493). Der Blick nach links und rechts vor Überqueren einer Fahrbahn gilt als elementare Verkehrsregel. Deren Nichtbeachten durch den Beschwerdegegner wertete das Bundesgericht in der gegebenen Situation wohl zu Recht als grobes, kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden. Dabei stellte es gleichzeitig klar, dass damit kein moralischer Vorwurf verbunden sei, sondern es letztlich um die Frage gehe, inwieweit dem Eisenbahnunternehmen die Folgen seiner gefährlichen (Betriebs-)Tätigkeit noch zugerechnet werden können.

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