Wir sprechen Ihre Sprache - dank unserer langjährigen Erfahrung in der Versicherungswirtschaft und in Wirtschaftskanzleien im In- und Ausland.
Als Anwaltskanzlei im Herzen der Altstadt von Zürich sind wir Ihre Spezialisten für
- Haftpflichtrecht
- Versicherungsrecht
- Transportrecht
- Allgemeines Vertragsrecht
- Prozessführung
Über uns
Fachgebiete
Haftpflicht betrifft alle Lebensbereiche – unser erfahrenes Team unterstützt Sie insbesondere in folgenden Bereichen:
- Berufshaftpflicht, insbes. Arzthaftung und Anwaltshaftung
- Produktehaftpflicht
- Betriebshaftpflicht
- Financial Lines / Organhaftpflicht (D&O)
- Motor- und Eisenbahnhaftpflicht
- Staatshaftung
Wir sind spezialisiert auf folgende Versicherungssparten:
- Berufs- und Betriebshaftpflicht
- Motor- und Privathaftpflicht
- Financial Lines und Specialty Lines: insbes. Organhaftpflicht (D&O), Financial Institutions' Professional Indemnity (FIPI), Employment Practices Liability Insurance (EPLI), Warranties and Indemnities (W&I), Eventversicherung
- Financial Lines / Organhaftpflicht (D&O)
- Vermögensschadenversicherung (Vertrauensschadenversicherung, Cyberversicherung)
- Sachversicherung
Beratung und Vertretung in folgenden Belangen:
Als Coverage- und Monitoring-Counsel:
- Haftungs- und Deckungsbeurteilungen
- Prüfung und Abwehr von unberechtigten Ansprüchen
- Zweitmeinungen / Gutachtertätigkeit
Versicherungsverträge:
- Prüfen und überarbeiten von Policen und allgemeinen Versicherungsbedingungen
Streitbeilegung:
- Prozessführung vor allen Schweizer Gerichten
- Parteivertretung in Schiedsverfahren
- Schiedsrichterliche Tätigkeit
Unterstützung in der Schadenerledigung:
- Gestaltung ganzer Schadenorganisationen
- Übernahme von Schadenabteilungsfunktionen und von Schadenportfolios
Unterstützung in allen Belangen der Transportversicherung.
Beurteilung von Vertragsketten mit nationalen und internationalen Konstellationen und daraus resultierende Haftungen von Speditionsunternehmen, Frachtführern und Logistikern.
Wir beraten Sie bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche und führen für Sie Regresse durch.
Durch eine professionelle Vertragsgestaltung Probleme vermeiden:
- Aufsetzen, prüfen und überarbeiten von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Führen von Vertragsverhandlungen
- Durchsetzen vertraglicher Ansprüche
Unsere Anwälte verfügen über mehrjährige Gerichtserfahrung oder waren als Fachrichter am Handelsgericht Zürich tätig und vertreten Ihre Interessen vor allen Schweizer Gerichten und Behörden.
Auch vertreten wir Sie in versicherungs- oder rückversicherungsrechtlichen Schiedsverfahren als Parteivertreter oder stellen uns als Schiedsrichter zur Verfügung.
Erstellen und Prüfen von Handelsverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Rechtsberatung
Kommunikation mit Behörden
Team
Markus Hämmerli
Partner
James Anthony
Partner
Stefan Bösinger
Partner
Dr. Hans Nigg
Konsulent
Erik Stenberg
Konsulent
André Graf
Konsulent
Emina Avdispahić
Substitutin
Cornelia Hasler-Odlum
Office Managerin
Anna-Laura Rohr
Assistentin
Aktuelles
Wir zeigen uns im neuen Kleid
Seit rund 15 Jahren setzen wir uns mit Leidenschaft und Kompetenz für die Interessen unserer Klientschaft ein und dürfen uns zu den führenden Anwaltskanzleien im Haftpflicht- und Versicherungsrecht zählen. Wir sind all jenen zu grossem Dank verpflichtet, die uns über die Jahre begleitet und unterstützt haben. Dazu gehören neben unserer geschätzten Klientschaft natürlich auch unser grossartiges Kanzleiteam sowie Familien und Freunde. Wir blicken zu gleichen Teilen mit Stolz auf interessante und bereichernde Jahre zurück und mit Freude und Zuversicht in die Zukunft. In diesem Sinne: Neuer Look – gleiche Werte
Keine Haftung der Stadt Zürich für Tramunfall mit abgelenktem Fussgänger
BGer 4A_179/2021 (amtl. Publ.)
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid vom 20. Mai 2022 mit einem alltäglichen Sachverhalt: Der Beschwerdegegner stand an einer Tramhaltestelle mit dem Rücken zum einfahrenden Tram und hatte den Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet, als er unvermittelt und ohne nach links zu schauen den Gleisbereich betrat. Dabei wurde er vom einfahrenden Tram erfasst und zog sich schwere Verletzungen zu. In der Folge forderte er von der Stadt Zürich als Inhaberin der Verkehrsbetriebe gestützt auf Art. 40b Abs. 1 EBG mittels Teilklage eine Genugtuung. Die Vorinstanzen hatten die Haftung der Stadt grundsätzlich bejaht. Nicht so das Bundesgericht, welches die Beschwerde der Stadt gegen das Urteil des Obergerichts gut hiess und das Urteil aufhob. Vor Bundesgericht war strittig, ob sich die Stadt aufgrund des groben Selbstverschuldens des Fussgängers gemäss Art. 40c EBG von ihrer Haftung befreien könne (vgl. E. 3.1).
Das Bundesgericht erwog, ein Drittverhalten stelle nur eine Hauptursache nach Art. 40c EBG dar, wenn das Verhalten einen derart hohen Wirkungsgrad aufweise, dass die vom Haftpflichtigen gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich für die eingetretene Schädigung erscheine (E. 3.2). Der Unfall habe sich an übersichtlicher Stelle bei schöner Witterung ereignet (E. 4.3.4). Überdies sei der Fussgänger ortskundig und sich der Gefahrensituation bewusst gewesen. Er habe die Gefahr unnötig geschaffen. Das verkehrswidrige Verhalten des Fussgängers erschien dem Bundesgericht daher als Hauptursache des Unfalls. Es bejahte aus diesem Grund eine Entlastung der Stadt von der Haftpflicht nach Art. 40c EBG (E. 4.4).
Kommentar: Die Haftung nach EBG ist eine ausservertragliche Gefährdungshaftung, welche der Gesetzgeber als strenge Kausalhaftung ausgestaltet hat (vgl. Roger König, Die neue Haftung der Eisenbahnunternehmen, HAVE 2013 S. 199 ff., S. 201). Das Verschulden des Inhabers des Eisenbahnunternehmens bildet daher keine Haftungsvoraussetzung. Dieser kann sich auch nicht mit dem Nachweis entlasten, er habe die gebotene Sorgfalt aufgebracht. Die einzige Möglichkeit des Inhabers, sich von der Haftung zu befreien, ergibt sich aus Art. 40c EBG. Diese Bestimmung darf daher keinesfalls ihres Sinngehalts entleert werden (vgl. dazu auch BBl 2007 4493). Der Blick nach links und rechts vor Überqueren einer Fahrbahn gilt als elementare Verkehrsregel. Deren Nichtbeachten durch den Beschwerdegegner wertete das Bundesgericht in der gegebenen Situation wohl zu Recht als grobes, kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden. Dabei stellte es gleichzeitig klar, dass damit kein moralischer Vorwurf verbunden sei, sondern es letztlich um die Frage gehe, inwieweit dem Eisenbahnunternehmen die Folgen seiner gefährlichen (Betriebs-)Tätigkeit noch zugerechnet werden können.
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